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Artikel 3 - Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern (AsylRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
§ 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wird" die Wörter „bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 des Asylverfahrensgesetzes" eingefügt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 4 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren." - b)
- In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „monatliche Bedarf beträgt" durch die Wörter „Bedarf beträgt monatlich" ersetzt.
- c)
- Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht."
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 AsylRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AsylRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 AsylRÄndG Inkrafttreten
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 3 dieses Gesetzes tritt am 1. März 2015 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 2 AsylVfBeschlG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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