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Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern (AsylRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2439 (Nr. 64); Geltung ab 01.01.2015, Artikel 3 ab 01.03.2015
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 AufenthG § 61, § 95, § 98, § 105a

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 61 wie folgt gefasst:

„§ 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen".

2.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen".

b)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b bis 1e eingefügt:

„(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,

2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder

3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden."

3.
In § 95 Absatz 1 Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 61 Abs. 1" die Wörter „oder Absatz 1c" eingefügt.

4.
§ 98 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 61 Abs. 1 Satz 1" die Wörter „oder Absatz 1c" eingefügt.

b)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 61 Absatz 1e" ersetzt.

5.
In § 105a wird nach der Angabe „§ 49a Abs. 2," die Angabe „§ 61 Absatz 1d," eingefügt.


Artikel 2 Änderung des Asylverfahrensgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 AsylG § 50, § 56, § 59, § 59a (neu), § 59b (neu), § 60, § 85, § 86, § 88a (neu)

Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1649) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 59 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 59a Erlöschen der räumlichen Beschränkung

§ 59b Anordnung der räumlichen Beschränkung".

b)
Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 88a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren".

2.
In § 50 Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt und werden nach den Wörtern „§ 26 Absatz 1 bis 3" die Wörter „oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht" eingefügt.

3.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

4.
In § 59 Absatz 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 3" durch die Angabe „§ 59a Absatz 2" ersetzt.

5.
Nach § 59 werden die folgenden §§ 59a und 59b eingefügt:

„§ 59a Erlöschen der räumlichen Beschränkung

(1) Die räumliche Beschränkung nach § 56 erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(2) Räumliche Beschränkungen bleiben auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bis sie aufgehoben werden, längstens aber bis zu dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt. Abweichend von Satz 1 erlöschen räumliche Beschränkungen, wenn der Aufenthalt nach § 25 Absatz 1 Satz 3 oder § 25 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als erlaubt gilt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird.

§ 59b Anordnung der räumlichen Beschränkung

(1) Eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung kann unabhängig von § 59a Absatz 1 durch die zuständige Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,

2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder

3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.

(2) Die §§ 56, 58, 59 und 59a Absatz 2 gelten entsprechend."

6.
§ 60 wird wie folgt gefasst:

„§ 60 Auflagen

(1) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach § 50 Absatz 4 genannten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Findet eine länderübergreifende Verteilung gemäß § 51 statt, dann ergeht die Wohnsitzauflage im Hinblick auf den sich danach ergebenden Aufenthaltsort. Der Ausländer kann den in der Wohnsitzauflage genannten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(2) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), kann verpflichtet werden,

1.
in einer bestimmten Gemeinde, in einer bestimmten Wohnung oder Unterkunft zu wohnen,

2.
in eine bestimmte Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft umzuziehen oder

3.
in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde desselben Landes seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnung oder Unterkunft zu nehmen.

Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, wenn er sich länger als sechs Monate in der Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft aufgehalten hat. Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(3) Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach § 50 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Zuweisungsentscheidung nach § 50 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 ist die nach § 51 Absatz 2 Satz 2 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Verteilungsentscheidung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 2 ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Gemeinde oder die zu beziehende Wohnung oder Unterkunft liegt."

7.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 56 oder § 59b Absatz 1" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird aufgehoben.

c)
Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.

8.
In § 86 Absatz 1 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 56 oder § 59b Absatz 1" ersetzt.

9.
Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:

„§ 88a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

Von der in § 60 getroffenen Regelung kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden."


Artikel 3 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2015 AsylbLG § 3

§ 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wird" die Wörter „bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 des Asylverfahrensgesetzes" eingefügt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 4 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren."

b)
In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „monatliche Bedarf beträgt" durch die Wörter „Bedarf beträgt monatlich" ersetzt.

c)
Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht."


Artikel 4 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 3 dieses Gesetzes tritt am 1. März 2015 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Dezember 2014.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles