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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben

§ 6 - Erste Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2015 (1. ObstGemMODV 2015 k.a.Abk.)

V. v. 12.01.2015 BAnz AT 14.01.2015 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2015 BAnz AT 02.07.2015 V1
Geltung ab 15.01.2015 bis 15.07.2015; FNA: 7847-35-6 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Vorausmitteilungen der Erzeugerorganisationen und der Erzeuger



(1) Die Erzeugerorganisationen und Erzeuger haben ab dem 15. Januar 2015 mindestens fünf Werktage (ohne Sonnabend) im Voraus fernschriftlich oder elektronisch jede Maßnahme der Landesstelle mitzuteilen. In der Vorausmitteilung ist das Gewicht in Kilogramm, ohne Verpackung und andere Bestandteile, der betroffenen Erzeugnisse anzugeben, an welchem Ort sich die betroffenen Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Mitteilung befinden, zu welchem Zeitpunkt die Maßnahme durchgeführt werden soll und an welche Einrichtung die Erzeugnisse abgegeben werden sollen. Die Landesstelle teilt den Erzeugerorganisationen und den Erzeugern unverzüglich mit, wenn die in der Vorausmitteilung benannte Einrichtung als Empfänger von Erzeugnissen im Rahmen dieser Maßnahme nicht in Betracht kommt. In diesem Fall haben die Erzeugerorganisationen und die Erzeuger der Landesstelle eine andere Einrichtung zu benennen.

(2) Die für die Marktrücknahme vorgesehenen Erzeugnisse müssen an dem in der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 genannten Ort verbleiben, bis die Kontrolle und die Freigabe für die Verteilung durch die Landesstelle erfolgt ist oder die Landesstelle mitgeteilt hat, dass sie keine Kontrolle vornimmt.



 

Zitierungen von § 6 Erste Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2015

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 1. ObstGemMODV 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. ObstGemMODV 2015 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 1. ObstGemMODV 2015 Mitteilungen über abgeschlossene Maßnahmen
... Erzeugerorganisationen und Erzeuger haben den Abschluss der nach § 6 mitgeteilten Maßnahmen unverzüglich der Landesstelle mitzuteilen. Darin sind die von ... vollständig an den Empfänger abgegeben worden ist. (3) Werden die nach § 6 mitgeteilten Mengen in Teillieferungen an den Empfänger abgegeben, so sind zusätzlich zu ...