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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
§ 7 - Erste Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2015 (1. ObstGemMODV 2015 k.a.Abk.)
V. v. 12.01.2015 BAnz AT 14.01.2015 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2015 BAnz AT 02.07.2015 V1
Geltung ab 15.01.2015 bis 15.07.2015; FNA: 7847-35-6 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 15.01.2015 bis 15.07.2015; FNA: 7847-35-6 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Mitteilungen über abgeschlossene Maßnahmen
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Erzeugerorganisationen und Erzeuger haben den Abschluss der nach § 6 mitgeteilten Maßnahmen unverzüglich der Landesstelle mitzuteilen. Darin sind die von der Maßnahme erfassten Mengen in Kilogramm, ohne Verpackung, und das Datum des Abschlusses der Maßnahme mitzuteilen. Soweit für Mengen auch Sortier- und Verpackungskosten nach Artikel 82 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 geltend gemacht werden sollen, ist dies für die jeweilige Menge anzugeben. Soweit Transportkosten nach Artikel 81 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 geltend gemacht werden sollen, sind diese Mengen aufgeschlüsselt nach den in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten Entfernungen zwischen dem Ort der Marktrücknahme und dem Lieferort anzugeben. Mengen, für die Zusatzkosten für Kühltransporte angefallen sind, sind gesondert auszuweisen.
(2) Die Durchführung der Maßnahme ist abgeschlossen, wenn die Menge vollständig an den Empfänger abgegeben worden ist.
(3) Werden die nach § 6 mitgeteilten Mengen in Teillieferungen an den Empfänger abgegeben, so sind zusätzlich zu der Meldung nach Absatz 1 jeden Montag bis 10.00 Uhr die in der Vorwoche im Rahmen dieser Teillieferungen tatsächlich an den Empfänger abgegebenen Mengen der Landesstelle mitzuteilen.
Zitierungen von § 7 Erste Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2015
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 1. ObstGemMODV 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. ObstGemMODV 2015 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 1. ObstGemMODV 2015 Überwachung der Einhaltung der Höchstmenge
... Die Länder melden der Bundesanstalt die bei ihnen nach § 7 eingegangenen Mitteilungen über abgeschlossene Maßnahmen 1. jeden Donnerstag ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11462/a190873.htm