(1) Die Länder melden der Bundesanstalt die bei ihnen nach §
7 eingegangenen Mitteilungen über abgeschlossene Maßnahmen
- 1.
- jeden Donnerstag bis 12.00 Uhr die von Montag bis Mittwoch der gleichen Woche eingegangen Mitteilungen und
- 2.
- jeden Montag bis 12.00 Uhr die am Donnerstag und Freitag der Vorwoche eingegangenen Mitteilungen.
Die Meldungen enthalten die Menge der von der Marktrücknahme erfassten Erzeugnisse sowie das Datum des Abschlusses der Maßnahme.
(2) Von der Höchstmenge werden zum Zweck des Ermittelns des Tages der Überschreitung der Höchstmenge die von den abgeschlossenen Maßnahmen erfassten Mengen nach der zeitlichen Reihenfolge des Abschlusses der Maßnahme bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Höchstmenge erreicht ist, abgeschrieben. Die Bundesanstalt teilt den Ländern unverzüglich den Tag des Erreichens der Höchstmenge mit und macht dies im Bundesanzeiger bekannt. Ab diesem Tag erfolgen keine Meldungen nach Absatz 1 mehr.