(1) Die Länder teilen die Summe der Mengen, die Gegenstand von Maßnahmen bis zu dem in §
8 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt waren und für die eine Unterstützung nach Artikel 9 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 beantragt wird, der Bundesanstalt bis zum 14. August 2015 mit. Die Bundesanstalt teilt den Ländern die Summe der Mengen, die ihr nach Satz 1 mitgeteilt wurden, bis zum 19. August 2015 mit. Überschreitet die in Satz 2 genannte Summe der Mengen, für die eine Unterstützung beantragt wird, die Höchstmenge, so werden die beantragten Mengen anteilmäßig gekürzt.
(2) Die Bundesanstalt macht die in Absatz 1 Satz 2 genannte Summe im Bundesanzeiger bekannt.