Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben

§ 10 - Erste Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2015 (1. ObstGemMODV 2015 k.a.Abk.)

V. v. 12.01.2015 BAnz AT 14.01.2015 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2015 BAnz AT 02.07.2015 V1
Geltung ab 15.01.2015 bis 15.07.2015; FNA: 7847-35-6 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 10 Muster, Vordrucke, Formulare



(1) Die Landesstellen können für Mitteilungen, Anträge und Erklärungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, vorhalten.

(2) Soweit die Landesstellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare vorhalten, sind diese zu verwenden.

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