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Änderung Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes vom 23.07.2016
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Artikel 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung | Artikel 2 n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 7 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 |
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(Text alte Fassung) Artikel 2 Weitere Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes zum 14. August 2018 | (Text neue Fassung)Artikel 2 (aufgehoben) |
§ 11 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter 'Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz' durch die Wörter 'Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz' und die Wörter 'Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung' durch die Wörter 'Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur' ersetzt. 2. Absatz 6 wird Absatz 4 und die Wörter 'Absatz 4 und 5' werden jeweils durch die Angabe 'Absatz 3' ersetzt. |
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