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§ 7 - Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Artikel 1 V. v. 03.02.2015 BGBl. I S. 49 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 01.06.2015; FNA: 805-3-14 Arbeitsschutz
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Geltung ab 01.06.2015; FNA: 805-3-14 Arbeitsschutz
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§ 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass
- 1.
- die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen,
- 2.
- die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden,
- 3.
- keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftreten und
- 4.
- Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 getroffen und Prüfungen nach § 14 durchgeführt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen und die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel.
Zitierungen von § 7 BetrSichV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BetrSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BetrSichV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BetrSichV Gefährdungsbeurteilung (vom 08.05.2019)
... kann auch in elektronischer Form vorgenommen werden. (9) Sofern der Arbeitgeber von § 7 Absatz 1 Gebrauch macht und die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Voraussetzungen nach § 7 ... Absatz 1 Gebrauch macht und die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 vorliegen, ist eine Dokumentation dieser Voraussetzungen ...
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