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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDVEV k.a.Abk.)

V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98 (Nr. 5); Geltung ab 01.04.2014, abweichend siehe Artikel 3

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Bundespolizeibeamtengesetzes, von denen § 3 Absatz 2 durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:


Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2014 GKrimDAPrV § 9, § 11, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 19, § 20, § 21, § 23, § 24 (neu), § 24, § 25

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3694) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Verteidigung der Bachelorarbeit".

b)
Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 24 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen".

c)
Die Angaben zu den bisherigen §§ 24 und 25 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 25 Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben

§ 26 Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben".

2.
§ 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Bundeskriminalamt" wird das Wort „(Modulhandbuch)" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Inhalte der Module 1 bis 4 entsprechen den Studieninhalten des gemeinsamen Grundstudiums der Fachhochschule."

3.
In § 11 Satz 2 werden die Wörter „mündlichen Abschlussprüfung" durch die Wörter „Verteidigung der Bachelorarbeit" ersetzt.

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mündliche Abschlussprüfung" durch die Wörter „Verteidigung der Bachelorarbeit" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Werden für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil zwei Prüfende bestellt, bewerten sie die Prüfung oder den Prüfungsteil unabhängig voneinander."

c)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Für" die Wörter „eine Modulprüfung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 6 sowie für" eingefügt.

d)
Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:

„(5) Für die Betreuung und Bewertung der Bachelorarbeit werden eine Erstprüferin oder ein Erstprüfer und eine Zweitprüferin oder ein Zweitprüfer bestellt. Als Prüfende können bestellt werden:

1.
hauptamtliche Lehrkräfte der Fachhochschule,

2.
nebenamtliche Lehrkräfte, die schwerpunktmäßig am Fachbereich Kriminalpolizei der Fachhochschule tätig sind,

3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder Tarifbeschäftigte, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen, und

4.
Beamtinnen und Beamte mit informationstechnischen oder naturwissenschaftlichen Spezialkenntnissen, die mindestens die Qualifikation besitzen, die durch die Prüfung erreicht werden soll, oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen; bestellt werden können auch Tarifbeschäftigte mit den genannten Spezialkenntnissen, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

Die Prüfenden werden bestellt, sobald das Thema der Bachelorarbeit festgelegt worden ist. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.

(6) Die Prüfungskommission besteht aus

1.
einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
der Erst- oder Zweitprüferin oder dem Erst- oder Zweitprüfer der Bachelorarbeit und

3.
einer weiteren Person nach Absatz 5 Satz 2.

Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Fachhochschule sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für höchstens drei Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen.

(7) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig."

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Lehrveranstaltungsprotokollen,".

bbb)
Nummer 6 wird aufgehoben.

ccc)
Die Nummern 7 und 8 werden die Nummern 6 und 7.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Näheres regelt das Modulhandbuch."

b)
Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„(3) Die Prüfungen in den Modulen 1 bis 4 entsprechen der Zwischenprüfung des gemeinsamen Grundstudiums der Fachhochschule. Die Leistungen, die in den Prüfungen in den Modulen 1 bis 4 erbracht wurden, werden von der nach § 12 zuständigen Stelle gesondert bescheinigt.

(4) Die Bewertung der Module in den berufspraktischen Studienzeiten setzt sich aus den Bewertungen der Praktikumsberichte und den dienstlichen Bewertungen zusammen. Die dienstlichen Bewertungen enthalten die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale der Studierenden; sie werden von den Ausbildungsverantwortlichen unter Beteiligung der Ausbildenden erstellt. Näheres regelt das Modulhandbuch. Die dienstlichen Bewertungen sind mit den Studierenden zu besprechen.

(5) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Bachelorarbeit abgeschlossen sein."

6.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

(2) Jede oder jeder Studierende reicht in Modul 19 einen Themenvorschlag für ihre oder seine Bachelorarbeit sowie ein Exposé der Bachelorarbeit beim Fachbereich Kriminalpolizei der Fachhochschule ein. Der Fachbereich prüft den Themenvorschlag und das Exposé und leitet beides an die nach § 12 zuständige Stelle weiter. Diese legt für jede Studierende und jeden Studierenden das Thema der Bachelorarbeit fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt. Das Thema ist aktenkundig zu machen. Es kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung der nach § 12 zuständigen Stelle geändert werden.

(3) Die Frist für die Anfertigung der Bachelorarbeit beginnt mit der Bekanntgabe des Themas und endet drei Monate später. Die Studierenden werden fünf Wochen vor Ende der Bearbeitungszeit vom Dienst freigestellt.

(4) Die Bachelorarbeit ist hinsichtlich Form und Inhalt nach den Vorgaben der nach § 12 zuständigen Stelle zu erstellen. Bei der Anfertigung der Bachelorarbeit werden die Studierenden von den beiden Prüfenden betreut."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

7.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Verteidigung der Bachelorarbeit".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Verteidigung der Bachelorarbeit wird zugelassen, wer die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit bestanden und im Laufe des Studiums 180 Leistungspunkte erworben hat. Die Verteidigung der Bachelorarbeit wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie besteht aus

1.
einer Präsentation der Bachelorarbeit, die in der Regel 15 Minuten dauert, und

2.
einem Prüfungsgespräch, das in der Regel 30 Minuten dauert."

c)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In dem Prüfungsgespräch sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet werden. Weiterführende Fragestellungen und Bezüge zu anderen Wissensgebieten können einbezogen werden."

e)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit ist das arithmetische Mittel aus der Bewertung der Präsentation der Bachelorarbeit und der Bewertung des Prüfungsgesprächs."

8.
§ 17 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für die Bewertung des Moduls 20 wird die Bewertung der Bachelorarbeit mit 60 Prozent und das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit mit 40 Prozent gewichtet. Im Übrigen richtet sich die Gewichtung bei der Bewertung einer Modulprüfung, die aus mehreren Prüfungsteilen besteht, nach dem Modulhandbuch."

9.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mündlichen Abschlussprüfung" durch die Wörter „Verteidigung der Bachelorarbeit" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „mündlichen Abschlussprüfung" durch die Wörter „Verteidigung der Bachelorarbeit" ersetzt.

10.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 Satz 2 bis 6 wird wie folgt gefasst:

„Die nach § 12 zuständige Stelle legt ein neues Thema fest. Die Frist für die Wiederholung der Bachelorarbeit beginnt mit der Bekanntgabe des Themas und endet drei Monate später. Die Studierenden werden einer Organisationseinheit des Bundeskriminalamts zugewiesen. Sie werden fünf Wochen vor Ende der Bearbeitungszeit vom Dienst freigestellt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wenn die Verteidigung der Bachelorarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist, kann sie innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 4 gelten entsprechend."

11.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „mündliche Abschlussprüfung" durch die Wörter „Verteidigung der Bachelorarbeit" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „der Bachelorarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung" durch die Wörter „des Moduls 20" ersetzt.

12.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mündliche Abschlussprüfung" durch die Wörter „Verteidigung der Bachelorarbeit" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Laufbahnprüfung nicht bestanden worden ist."

13.
Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt:

„§ 24 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Auf Antrag werden anerkannt

1.
Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen sowie

2.
Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt worden sind,

wenn sie mit den im Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" zu erbringenden Leistungen gleichwertig sind und keine wesentlichen Unterschiede zu diesen Leistungen bestehen.

(2) Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in den Modulen 1 bis 4 entscheidet das Dekanat am Zentralbereich der Fachhochschule. Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in den übrigen Modulen entscheidet die nach § 12 zuständige Stelle. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen."

14.
Die bisherigen §§ 24 und 25 werden durch die folgenden §§ 25 und 26 ersetzt:

„§ 25 Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben

Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 26 Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben

Für Studierende, die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden."


Artikel 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2014 GKrimDVDV



Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 1. Oktober 2014 GKrimDAPrV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. April 2014 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes, die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière