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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
Teil 1 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)
Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Verordnung regelt die Ausschreibung der finanziellen Förderung und ihrer Höhe für Strom aus Freiflächenanlagen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, um im Rahmen des Ausbaupfads nach § 3 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einen Zubau von Freiflächenanlagen in Höhe von durchschnittlich 400 Megawatt pro Kalenderjahr zu erreichen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- „Ausschreibungsvolumen" die Summe der installierten Leistung, für die die finanzielle Förderung zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,
- 2.
- „benachteiligtes Gebiet" ein Gebiet im Sinne der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (ABl. L 273 vom 24.9.1986, S. 1), die zuletzt durch die Entscheidung 97/172/EG (ABl. L 72 vom 13.3.1997, S. 1) geändert worden ist,
- 3.
- „bezuschlagtes Gebot" ein Gebot, für das ein Zuschlag erteilt und eine Zweitsicherheit geleistet worden ist,
- 4.
- „Bieter", wer bei einer Ausschreibung ein Gebot abgegeben hat,
- 5.
- „Freiflächenanlage" eine Freiflächenanlage im Sinne des § 5 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; mehrere Freiflächenanlagen gelten abweichend von § 32 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich für die Regelungen dieser Verordnung und zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sie innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass des Bebauungsplans zuständig ist, errichtet worden sind und innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 4 Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der einzelnen Anlage, in Betrieb genommen worden sind; unberührt hiervon bleibt § 32 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- 6.
- „Gebotsmenge" die installierte Leistung in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben hat,
- 7.
- „Gebotstermin" der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft,
- 8.
- „Gebotswert" der anzulegende Wert, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat,
- 9.
- „regelverantwortlicher Übertragungsnetzbetreiber" der Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 5 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in dessen Regelzone der von dem Bieter in seinem Gebot angegebene Standort der geplanten Freiflächenanlage liegt.
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