(1) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Umweltbundesamt ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über sämtliche auf Grund dieser Verordnung gespeicherten Daten einschließlich personenbezogener Daten zu erteilen, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem
Energiewirtschaftsgesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen erforderlich ist.
(2) Die Bundesnetzagentur darf die auf Grund dieser Verordnung gespeicherten Daten an Netzbetreiber übermitteln, soweit dies für die Abwicklung und Überwachung der finanziellen Förderung nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz erforderlich ist.
Die auf Grund dieser Verordnung gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Durchführung oder Überwachung der Ausschreibungen und der finanziellen Förderung von Freiflächenanlagen nicht mehr erforderlich sind.
(1)
1Gerichtliche Rechtsbehelfe mit dem Ziel, die Bundesnetzagentur zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten, sind zulässig.
2Die Bundesnetzagentur muss bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das in den §§
3 und
4 festgelegte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag erteilen, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig wird.
(2) 1Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstellung einer Förderberechtigung haben unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 Bestand. 2Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Förderberechtigung durch Dritte ist nicht zulässig.