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Änderung § 1 EEGAusGebV vom 15.07.2016
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§ 1 EEGAusGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 1 EEGAusGebV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesnetzagentur erhebt im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausschreibungen nach § 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung Gebühren und Auslagen. | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesnetzagentur erhebt im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausschreibungen nach § 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung und § 4 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung Gebühren und Auslagen. |
(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung. |
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