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Änderung § 1 EEGAusGebV vom 15.07.2016

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§ 1 EEGAusGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 1 EEGAusGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesnetzagentur erhebt im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausschreibungen nach § 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung Gebühren und Auslagen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesnetzagentur erhebt im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausschreibungen nach § 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung und § 4 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung Gebühren und Auslagen.

(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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