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Änderung Anlage EEGAusGebV vom 15.07.2016
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Anlage EEGAusGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | Anlage EEGAusGebV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis | |
| Amtshandlungen der Bundesnetzagentur | Gebührensatz | |
(Text alte Fassung) 1. | Bezuschlagung eines Gebots nach den §§ 12 und 14 der Freiflächenausschreibungsverordnung | 715 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskosten- gesetzes). 2. | Ausstellung von Förderberechtigungen nach § 22 oder § 23 der Freiflächenausschreibungsverordnung | 615 Euro | (Text neue Fassung) 1. | Bezuschlagung eines Gebots nach den §§ 12 und 14 der Freiflächenausschreibungsverordnung oder § 13 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung | 715 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskosten- gesetzes). 2. | Ausstellung von Förderberechtigungen nach § 22 oder § 23 der Freiflächenausschreibungsverordnung oder von Zahlungsberechtigungen nach § 22 oder § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung | 615 Euro |
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