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Änderung Anlage EEGAusGebV vom 15.07.2016

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Anlage EEGAusGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
Anlage EEGAusGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis



| Amtshandlungen
der Bundesnetzagentur | Gebührensatz

(Text alte Fassung)

1. | Bezuschlagung eines Gebots nach den §§ 12 und 14 der Freiflächenausschreibungsverordnung | 715 Euro
Diese Gebühr ist als
Vorschusszahlung
zu leisten (§ 16 des
Verwaltungskosten-
gesetzes).

2. | Ausstellung von Förderberechtigungen nach § 22 oder § 23 der Freiflächenausschreibungsverordnung | 615 Euro

(Text neue Fassung)

1. | Bezuschlagung eines Gebots nach den §§ 12 und 14 der Freiflächenausschreibungsverordnung oder § 13 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung | 715 Euro
Diese Gebühr ist als
Vorschusszahlung
zu leisten (§ 16 des
Verwaltungskosten-
gesetzes).

2. | Ausstellung von Förderberechtigungen nach § 22 oder § 23 der Freiflächenausschreibungsverordnung oder von Zahlungsberechtigungen nach § 22 oder § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung | 615 Euro

 (keine frühere Fassung vorhanden)