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Änderung § 2 EEGAusGebV vom 18.08.2017
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§ 2 EEGAusGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung | § 2 EEGAusGebV n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Ermäßigung der Gebühr | |
(1) Die Gebühren nach den Nummern 1 und 3 der Anlage zu dieser Rechtsverordnung ermäßigen sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn das Gebot 1. nach § 30a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zurückgenommen worden ist, 2. nach § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeschlossen worden ist, 3. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht bezuschlagt worden ist, 4. nach § 7 Absatz 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen worden ist, | |
(Text alte Fassung) 5. nach § 10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist oder 6. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 1 und 2 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden ist. | (Text neue Fassung) 5. nach § 10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist, 6. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 1 und 2 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden ist, 7. nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist, 8. nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist oder 9. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist. |
(2) Die Gebühr nach Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn der Antrag nach § 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung oder nach § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung auf Ausstellung von Zahlungsberechtigungen abgelehnt worden ist. (3) § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt. |
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