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Änderung § 2 EEGAusGebV vom 18.08.2017

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§ 2 EEGAusGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
§ 2 EEGAusGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ermäßigung der Gebühr


(1) Die Gebühren nach den Nummern 1 und 3 der Anlage zu dieser Rechtsverordnung ermäßigen sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn das Gebot

1. nach § 30a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zurückgenommen worden ist,

2. nach § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeschlossen worden ist,

3. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht bezuschlagt worden ist,

4. nach § 7 Absatz 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen worden ist,

(Text alte Fassung)

5. nach § 10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist oder

6. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 1 und 2 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden ist.

(Text neue Fassung)

5. nach § 10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist,

6. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 1 und 2 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden ist,

7. nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist,

8. nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist oder

9. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung
nicht bezuschlagt worden ist.

(2) Die Gebühr nach Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn der Antrag nach § 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung oder nach § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung auf Ausstellung von Zahlungsberechtigungen abgelehnt worden ist.

(3) § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.