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Änderung Anlage EEGAusGebV vom 18.08.2017
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Anlage EEGAusGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung | Anlage EEGAusGebV n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis | |
| Amtshandlung der Bundesnetzagentur | Gebührensatz 1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen | 586 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes). 2. | Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach den §§ 23 und 24 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen | 539 Euro 3. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Windenergieanlagen an Land | 522 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes). 4. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für eine Biomasseanlage | 522 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes) | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 5. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme | 1.138 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Ver- waltungskostengeset- zes) |
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