Änderung Anlage EEGAusGebV vom 18.08.2017

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Anlage EEGAusGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
Anlage EEGAusGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis



| Amtshandlung der Bundesnetzagentur | Gebührensatz

1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 12 der
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
für Solaranlagen | 586 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).

2. | Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach den §§ 23 und 24 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen | 539 Euro

3. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Windenergieanlagen
an Land | 522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).

4. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes für eine Biomasseanlage | 522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes)

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

5. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach
§ 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung für
KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme | 1.138 Euro
Diese Gebühr ist als
Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Ver-
waltungskostengeset-
zes)

 



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