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Änderung § 7 AGebV vom 27.06.2020
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§ 7 AGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 7 AGebV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 46 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Kalkulatorische Kosten | |
(1) Als kalkulatorische Kosten sind ausschließlich die folgenden Kosten ansatzfähig: 1. kalkulatorische Versorgungszuschläge, 2. kalkulatorische Abschreibungen, 3. kalkulatorische Zinsen, 4. kalkulatorische Mieten, 5. kalkulatorische Wagnisse. (2) 1 Die Versorgungskosten für Beamtinnen und Beamte sind ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen. 2 Der Zuschlag ist auf die Durchschnittsbezüge der Beamtinnen und Beamten anzusetzen, und zwar in folgender Höhe: 1. 27,9 Prozent für den einfachen und den mittleren Dienst, 2. 29,3 Prozent für den gehobenen Dienst, 3. 36,9 Prozent für den höheren Dienst. 3 Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen. (3) Der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. 2 Er wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. | (Text neue Fassung) (4) 1 Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. 2 Er wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. |
(5) 1 Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen bezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatorischen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen und keine kalkulatorischen Wagnisse berücksichtigt werden. 2 Auch darf die kalkulatorische Miete keinen Unternehmergewinn enthalten. (6) Nicht als kalkulatorisches Wagnis ansatzfähig ist der Ausfall von Gebührenforderungen. |
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