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Änderung § 10 AGebV vom 06.11.2015
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§ 10 AGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung | § 10 AGebV n.F. (neue Fassung) in der am 06.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.10.2015 BGBl. I S. 1888 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Zeitgebühr | |
(1) Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen. (2) Der Berechnung der Zeitgebühr sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen: 1. die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1, 2. die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder 3. die Stundensätze, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind. (3) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden. | |
(Text alte Fassung) (4) Bei der Festsetzung einer Zeitgebühr ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des Stundensatzes anzusetzen. | (Text neue Fassung) (4) Bei der Festsetzung einer Zeitgebühr ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen. |
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