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Änderung § 12 AGebV vom 23.10.2018
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§ 12 AGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.10.2018 geltenden Fassung | § 12 AGebV n.F. (neue Fassung) in der am 23.10.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.10.2018 BGBl. I S. 1701 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Gebühren für Beglaubigungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Gebühr beträgt 10,30 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von | (Text neue Fassung) (1) Die Gebühr beträgt 10,40 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von |
1. durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten a) elektronischen oder nichtelektronischen Kopien, b) Ausdrucken elektronischer Dokumente, 2. elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat, 3. Unterschriften und Handzeichen. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland. |
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