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Synopse aller Änderungen der AGebV am 23.10.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Oktober 2018 durch Artikel 1 der 3. AGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2018 geltenden Fassung
AGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.10.2018 BGBl. I S. 1701
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Kalkulatorische Kosten


(1) Als kalkulatorische Kosten sind ausschließlich die folgenden Kosten ansatzfähig:

1. kalkulatorische Versorgungszuschläge,

2. kalkulatorische Abschreibungen,

3. kalkulatorische Zinsen,

4. kalkulatorische Mieten,

5. kalkulatorische Wagnisse.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Versorgungskosten für Beamtinnen und Beamte sind ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen. Der Zuschlag ist auf die Durchschnittsbezüge der Beamtinnen und Beamten anzusetzen, und zwar in folgender Höhe:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Versorgungskosten für Beamtinnen und Beamte sind ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen. 2 Der Zuschlag ist auf die Durchschnittsbezüge der Beamtinnen und Beamten anzusetzen, und zwar in folgender Höhe:

1. 27,9 Prozent für den einfachen und den mittleren Dienst,

2. 29,3 Prozent für den gehobenen Dienst,

3. 36,9 Prozent für den höheren Dienst.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


3 Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen.

(3) Der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Er wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(5) Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen bezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatorischen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen und keine kalkulatorischen Wagnisse berücksichtigt werden. Auch darf die kalkulatorische Miete keinen Unternehmergewinn enthalten.



(4) 1 Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. 2 Er wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(5) 1 Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen bezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatorischen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen und keine kalkulatorischen Wagnisse berücksichtigt werden. 2 Auch darf die kalkulatorische Miete keinen Unternehmergewinn enthalten.

(6) Nicht als kalkulatorisches Wagnis ansatzfähig ist der Ausfall von Gebührenforderungen.



§ 12 Gebühren für Beglaubigungen


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(1) Die Gebühr beträgt 10,30 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von



(1) Die Gebühr beträgt 10,40 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von

1. durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten

a) elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,

b) Ausdrucken elektronischer Dokumente,

2. elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat,

3. Unterschriften und Handzeichen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.



Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)


Teil A Allgemeine pauschale Stundensätze (Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)


Kostenblock | | Stundensatz
in Euro

Abschnitt 1
Personaleinzel- und Sacheinzelkosten

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1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,81 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden. | einfacher Dienst | 47,09

mittlerer Dienst | 54,75

gehobener Dienst | 67,30

höherer Dienst | 84,63

2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,63 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. | einfacher Dienst | 36,23

mittlerer Dienst | 42,13

gehobener Dienst | 51,78

höherer Dienst | 65,11



1. mit Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,89 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte

einfacher Dienst | 47,75

mittlerer Dienst | 55,30

gehobener Dienst | 68,66

höherer Dienst | 86,01

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,87 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,13 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss

der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
| Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte

einfacher
Dienst | 49,66

mittlerer Dienst | 57,79

gehobener Dienst | 69,44

höherer Dienst | 89,80

2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte

einfacher Dienst | 37,28

mittlerer Dienst | 43,17

gehobener Dienst | 53,60

höherer Dienst | 67,14

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,68 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss

der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
| Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte

einfacher
Dienst | 38,77

mittlerer Dienst | 45,12

gehobener Dienst | 54,21

höherer Dienst | 70,10

Abschnitt 2
Personaleinzelkosten

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1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,27 Euro gekürzt werden. | einfacher Dienst | 35,36

mittlerer Dienst | 43,02

gehobener Dienst | 55,57

höherer Dienst | 72,90

2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,21 Euro gekürzt werden. | einfacher Dienst | 27,20

mittlerer Dienst | 33,10

gehobener Dienst | 42,75

höherer Dienst | 56,08



1. mit Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte

einfacher
Dienst | 35,95

mittlerer Dienst | 43,50

gehobener Dienst | 56,86

höherer Dienst | 74,21

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden. | Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte

einfacher Dienst | 38,16

mittlerer Dienst | 46,29

gehobener Dienst | 57,93

höherer Dienst | 78,29

2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,24 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte

einfacher
Dienst | 28,07

mittlerer Dienst | 33,96

gehobener Dienst | 44,39

höherer Dienst | 57,93

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden. | Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte

einfacher Dienst | 29,79

mittlerer Dienst | 36,14

gehobener Dienst | 45,23

höherer Dienst | 61,12


Abschnitt 3
Sacheinzelkosten

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1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,54 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden. | | 11,73

2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,42 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. | | 9,03



1. mit Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,59 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte

| 11,80

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,58 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,13 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss

der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
| Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte

| 11,50

2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,46 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte

| 9,21

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,45 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss

der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
| Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte

| 8,98



Teil B Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze

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Kostenblock | Zweckbestimmung | Kosten für den Bund
pro Jahr in Euro




Kostenblock | Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung | Durchschnittskosten
für
den Bund
pro Jahr in Euro

1. Personaleinzelkosten

1.1 Beamtinnen und Beamte

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1.1.1 Bruttobezüge | A 2 | 24.819

A 3 | 26.464

A 4 | 32.435

A 5 | 32.629

A 6 | 33.947

einfacher Dienst A 2 bis A 6 | 32.992

A 6 | 30.358

A 7 | 34.787

A 8 | 39.354

A 9 | 43.420

A 9 + Zulage | 47.033

mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage | 40.653

A 9 | 37.971

A 10 | 46.484

A 11 | 51.953

A
12 | 56.747

A 13 | 63.244

A 13 + Zulage | 67.717

gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage | 50.821

A 13 | 58.054

A 14 | 66.197

A 15 | 75.426

A 16 | 83.902

höherer Dienst A 13 bis A 16 | 68.925

1.1.2 Versorgung
% von 1.1.1 | einfacher Dienst 27,9 | 9.205

mittlerer Dienst 27,9 | 11.342

gehobener Dienst 29,3 | 14.890

höherer Dienst 36,9 | 25.433

1.1.3 Personalnebenkosten

| Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften | 1.950

Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich
Inanspruchnahme
von besonderen Fachdiensten/-kräften | 100

Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugs-
kostenvergütungen
| 350



1.1.1 steuerpflichtiges Brutto | A 2 | -

A 3 | 27.817

A 4 | 33.676

A 5 | 34.762

A 6 | 35.349

einfacher Dienst A 2 bis A 6 | 34.704

A 6 | 32.123

A 7 | 36.120

A 8 | 40.963

A 9 | 45.511

A 9 + Zulage | 49.427

mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage | 42.577

A 9 | 37.879

A 10 | 48.540

A 11 | 54.686

| A
12 | 59.780

A 13 | 66.854

A 13 + Zulage | 71.216

gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage | 53.847

A 13 | 61.424

A 14 | 69.789

A 15 | 80.688

A 16 | 89.946

höherer Dienst A 13 bis A 16 | 73.551

1.1.2 Versorgung
% von 1.1.1 | Verwaltungsbeamtinnen und -beamte

einfacher
Dienst 27,9 | 9.682

mittlerer Dienst 27,9 | 11.879

gehobener Dienst 29,3 | 15.777

höherer Dienst 36,9 | 27.140

Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte

einfacher Dienst 32,6 | 11.314

mittlerer Dienst 32,6 | 13.880

gehobener Dienst 32,6 | 17.554

höherer Dienst 32,6 | 23.978

1.1.3 sonstige Personalnebenkosten

| Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie
Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -be-
amten
| 2.450

Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ-
lich Inanspruchnahme
von besonderen Fachdiens-
ten/-kräften
| 100

Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um-
zugskostenvergütungen
| 400

1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

vorherige Änderung nächste Änderung

1.2.1 Bruttobezüge | E 2 | 31.084

E 2 (übertarifliche Bezahlung) | 31.388

E 3 | 32.637

E 4 | 33.329

einfacher Dienst E 2 bis E 4 | 32.555

E 5 | 35.753

E 6 | 37.293

E 7 | 40.525

E 8 | 41.772

E 9 A | 44.034

mittlerer Dienst E 5 bis E 9 A | 39.231

E 9 B
| 47.070

E 10 | 51.164

E 11 | 56.417

E 12 | 65.381

gehobener Dienst E 9 B bis E 12 | 53.844

E 13 | 54.323

E 14 | 67.582

E 15 | 77.588

E 15 (übertarifliche Bezahlung) | 90.928

höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) | 62.519

1.2.2 Arbeitgeberanteil Sozial-
versicherung
| E 2 | 8.765

E 2 (übertarifliche Bezahlung) | 9.091

E 3 | 9.324

E 4 | 10.049

einfacher Dienst E 2 bis E 4 | 9.366

E 5 | 10.258

E 6 | 11.160

E 7 | 12.250

E 8 | 12.582

E 9 A | 13.525

mittlerer Dienst E 5 bis E 9 A | 11.722

| E 9 B
| 13.879

E 10 | 14.929

E 11 | 16.394

E 12 | 18.518

gehobener Dienst E 9 B bis E 12 | 15.640

E 13 | 15.080

E 14 | 18.083

E 15 | 19.833

E 15 (übertarifliche Bezahlung) | 21.577

höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) | 16.894

1.2.3 Personalnebenkosten

| Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich
Inanspruchnahme
von besonderen Fachdiensten/-kräften | 100



1.2.1 steuerpflichtiges Brutto | E 2 | 30.652

E 2 (übertarifliche Bezahlung) | 29.386

E 3 | 33.188

E 4 | 33.956

einfacher Dienst E 2 bis E 4 | 33.084

E 5 | 36.631

E 6 | 37.484

E 7 | 41.365

E 8 | 42.865

E 9a | 45.461

mittlerer Dienst E 5 bis E 9a | 39.868

| E 9b
| 48.940

E 10 | 52.361

E 11 | 57.647

E 12 | 61.604

gehobener Dienst E 9b bis E 12 | 54.849

E 13 | 57.094

E 14 | 70.833

E 15 | 81.954

E 15 (übertarifliche Bezahlung) | 96.415

höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche
Bezahlung)
| 64.900

1.2.2 Personalnebenkosten
Bezüge
| E 2 | 8.232

E 2 (übertarifliche Bezahlung) | 7.932

E 3 | 8.654

E 4 | 8.997

einfacher Dienst E 2 bis E 4 | 8.682

E 5 | 9.721

E 6 | 9.980

E 7 | 11.307

E 8 | 11.633

E 9a | 12.179

mittlerer Dienst E 5 bis E 9a | 10.683

E 9b
| 12.821

E 10 | 13.572

E 11 | 14.770

E 12 | 15.380

gehobener Dienst E 9b bis E 12 | 14.075

E 13 | 14.426

E 14 | 17.057

E 15 | 18.248

E 15 (übertarifliche Bezahlung) | 19.586

höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche
Bezahlung)
| 15.851

1.2.3 sonstige Personalnebenkosten

| Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ-
lich Inanspruchnahme
von besonderen Fachdiens-
ten/-kräften
| 100

Unfallversicherung Bund und Bahn | 250

vorherige Änderung nächste Änderung

Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugs-
kostenvergütungen
| 350



Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um-
zugskostenvergütungen
| 400

2. Sacheinzelkosten

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1 sächliche Verwaltungsausgaben | 4.900

| Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte,
Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige
Gebrauchsgegenstände,
Software, Wartung |

Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und der-
gleichen

Mieten und Pachten

Aus- und Fortbildung

Dienstreisen

Sachverständige

2.2 Investitionen | 2.530

| kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger als
2
Mio. Euro pro Baumaßnahme) |

Erwerb von Fahrzeugen

Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen

Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Aus-
rüstungsgegenständen sowie Software im Bereich In-
formationstechnik


Erwerb von sonstigen Geräten, Ausstattungs- und Aus-
rüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke


2.3 Büroräume | 7.720

| Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume |

Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem ein-
heitlichen Liegenschaftsmanagement

Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen



2.1 sächliche Verwaltungsausgaben | 4.690

| Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte,
Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sons-
tige Gebrauchsgegenstände,
Software, Wartung |

Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und der-
gleichen |

Mieten und Pachten |

Aus- und Fortbildung |

Dienstreisen |

Sachverständige |

2.2 Investitionen | 2.940

| kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger
als 2
Mio. Euro pro Baumaßnahme) |

Erwerb von Fahrzeugen |

Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen |

Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs-
tungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne
Informationstechnik) |


Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und
Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Be-
reich Informationstechnik |


2.3 Büroräume | 7.750

| Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und
Räume
|

Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem ein-
heitlichen Liegenschaftsmanagement |

Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anla-
gen |


2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 | - 4 %

vorherige Änderung nächste Änderung

 




3. Gemeinkosten

vorherige Änderung nächste Änderung

Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten | 30 %



Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten | 28,1 %

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Personalzahl

Bundesbedienstete | |

4.1 Köpfe | | 166.141

| Beamtinnen und Beamte | 103.349

| Arbeitnehmerinnen
und
Arbeitnehmer | 62.792

4.2 Vollzeitäquivalente | | 157.460

| Beamtinnen und Beamte | 99.218

| Arbeitnehmerinnen
und
Arbeitnehmer | 58.242



4. Personalstruktur Bundesbedienstete

4.1 Anzahl | |

| Verwaltungsbeamtinnen und -beamte | 74.612

| Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 68.546

4.2 Vollzeitäquivalente | |

| Verwaltungsbeamtinnen und -beamte | 70.920

| Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 63.637



5. Arbeitsleistung

vorherige Änderung nächste Änderung

Arbeitsstunden | pro Jahr |

| Beamtinnen und Beamte | 1.644

| Arbeitnehmerinnen
und
Arbeitnehmer | 1.560



Arbeitsstunden | | pro Monat

| Beamtinnen und Beamte | 137

| Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 130

Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 10 Absatz 2 Nummer 2) Besondere pauschale Stundensätze (Berechnungsschema für behördenspezifische Pauschalsätze)


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Kostenblock | Zweckbestimmung | Festtitel

Festtitel
gemäß
Haushalts-
systematik
des
Bundes - neu | Festtitel gemäß
Haushalts-
systematik des
Bundes - alt





Kostenblock | Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung | Festtitel gemäß
Haushaltssystematik
des
Bundes

1. Personaleinzelkosten

1.1 Beamtinnen und Beamte

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.1 Brutto-
bezüge
| A 2 | |

A 3 | |

A 4 | |

A 5 | |

A 6 | |

einfacher Dienst A 2 bis A 6 | |

A 6 | |

A 7 | |

A 8 | |

A 9 | |

A 9 + Zulage | |

mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage | |

A 9 | |

A 10 | |

A 11 | |

A 12 | |

A 13 | |

A 13 + Zulage | |

gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage | |

A 13 | |

A 14 | |

A 15 | |

A 16 | |

höherer Dienst A 13 bis A 16 | |

1.1.2 Versorgung
% von 1.1.1 | einfacher Dienst 27,9 | |

mittlerer Dienst 27,9 | |

gehobener Dienst 29,3 | |

höherer Dienst 36,9 | |

1.1.3 Personalnebenkosten

| Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften | Z 441.1 | 441.1

Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich In-
anspruchnahme
von besonderen Fachdiensten/-kräften | Z 443.1 | 443.1
443.2


| Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse
sowie Umzugskosten-
vergütungen
| 453.1 | 453.1

wenn bei Dienstreisen
Trennungsgeld als Auslage
abgerechnet wird:
5 %
dieses Titels

vermischte Personalausgaben - soweit die Kosten mit der
gebührenfähigen
Leistung verbunden sind (§ 3) | 459.9 | 459.9



1.1.1 steuerpflichtiges Brutto | A 2 |

A 3 |

A 4 |

A 5 |

A 6 |

einfacher Dienst A 2 bis A 6 |

A 6 |

A 7 |

A 8 |

A 9 |

A 9 + Zulage |

mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage |

A 9 |

A 10 |

A 11 |

A 12 |

A 13 |

A 13 + Zulage |

gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage |

A 13 |

A 14 |

A 15 |

A 16 |

höherer Dienst A 13 bis A 16 |

1.1.2 Versorgung
% von 1.1.1 | Verwaltungsbeamtinnen und -beamte |

einfacher
Dienst 27,9 |

mittlerer Dienst 27,9 |

gehobener Dienst 29,3 |

höherer Dienst 36,9 |

Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
|

einfacher Dienst 32,6 |

mittlerer Dienst 32,6 |

gehobener Dienst 32,6 |

höherer Dienst 32,6 |

1.1.3 sonstige Personalnebenkosten

| Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heil-
fürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beam-
ten
| Z 441.1 sowie 443.3

Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ-
lich Inanspruchnahme
von besonderen Fachdiens-
ten/-kräften
| Z 443.1

Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse
sowie Um-
zugskostenvergütungen
| 453.1

wenn bei Dienstreisen
Trennungsgeld als
Auslage abgerechnet
wird:
5%
dieses Titels

vermischte Personalausgaben - soweit die Kosten
mit
der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | 459.9

1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

vorherige Änderung nächste Änderung

1.2.1 Brutto-
bezüge
| E 2 | |

E 2 (übertarifliche Bezahlung) | |

E 3 | |

E 4 | |

einfacher Dienst E 2 bis E 4 | |

E 5 | |

E 6 | |

E 7 | |

E 8 | |

E 9 A | |

mittlerer Dienst E 5 bis E 9 A | |

E 9 B | |

E 10 | |

E 11 | |

E 12 | |

gehobener Dienst E 9 B bis E 12 | |

E 13 | |

E 14 | |

E 15 | |

E 15 (übertarifliche Bezahlung) | |

höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) | |

1.2.2 Arbeitgeber-
anteil Sozial-
versicherung
| E 2 | |

E 2 (übertarifliche Bezahlung) | |

E 3 | |

E 4 | |

einfacher Dienst E 2 bis E 4 | |

E 5 | |

E 6 | |

E
7 | |

E 8 | |

E 9 A | |

mittlerer Dienst E 5 bis E 9 A | |

E 9 B | |

E 10 | |

E 11 | |

E 12 | |

gehobener Dienst E 9 B bis E 12 | |

E 13 | |

E 14 | |

E 15 | |

E 15 (übertarifliche Bezahlung) | |

höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) | |

1.2.3 Personalnebenkosten

| Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich In-
anspruchnahme
von besonderen Fachdiensten/-kräften | Z 443.1 | 443.1
443.2


Unfallversicherung Bund und Bahn | Z 452 02 | 452 02

Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugskosten-
vergütungen
| 453.1 | 453.1

wenn bei Dienstreisen
Trennungsgeld als Auslage
abgerechnet wird:

5 % dieses Titels

vermischte Personalausgaben - soweit die Kosten mit der
gebührenfähigen
Leistung verbunden sind (§ 3) | 459.9 | 459.9



1.2.1 steuerpflichtiges Brutto | E 2 |

E 2 (übertarifliche Bezahlung) |

E 3 |

E 4 |

einfacher Dienst E 2 bis E 4 |

E 5 |

E 6 |

E 7 |

E 8 |

E 9a |

mittlerer Dienst E 5 bis E 9a |

E 9b |

E 10 |

E 11 |

E 12 |

gehobener Dienst E 9b bis E 12 |

E 13 |

E 14 |

E 15 |

E 15 (übertarifliche Bezahlung) |

höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezah-
lung)
|

1.2.2 Personalnebenkosten
Bezüge
| E 2 |

E 2 (übertarifliche Bezahlung) |

E 3 |

E 4 |

einfacher Dienst E 2 bis E 4 |

E 5 |

E 6 |

| E
7 |

E 8 |

E 9a |

mittlerer Dienst E 5 bis E 9a |

E 9b |

E 10 |

E 11 |

E 12 |

gehobener Dienst E 9b bis E 12 |

E 13 |

E 14 |

E 15 |

E 15 (übertarifliche Bezahlung) |

höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezah-
lung)
|

1.2.3 sonstige Personalnebenkosten

| Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ-
lich Inanspruchnahme
von besonderen Fachdiens-
ten/-kräften
| Z 443.1

Unfallversicherung Bund und Bahn | Z 452 02

Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um-
zugskostenvergütungen
| 453.1

wenn bei Dienstreisen
Trennungsgeld als
Auslage abgerechnet
wird:

5 % dieses Titels

vermischte Personalausgaben - soweit die Kosten
mit
der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | 459.9

2. Sacheinzelkosten

2.1 sächliche Verwaltungsausgaben

vorherige Änderung nächste Änderung

| Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Aus-
stattungs-
und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Ge-
brauchsgegenstände,
Software, Wartung | 511.1 | 511.1
511 55
511 56


Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen | 514.1 | 514.1

Mieten und Pachten | 518.1 | 518.1
518 55
518 56


Aus- und Fortbildung | 525.1 | 525.1
525 55
525 56


Dienstreisen
| 527.1 | 527.1
527 09


wenn Dienstreisen als Auslage
abgerechnet werden:

Ansatz dieses Titels:
0 Euro

außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung
in
besonderen Fällen - soweit die Kosten mit der gebühren-
fähigen
Leistung verbunden sind (§ 3) | Z 529.1 | 529.1

| Aufträge
und Dienstleistungen im Bereich Informations-
technik
- soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leis-
tung
verbunden sind (§ 3) | 532.1 | 532 55
532 56


sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte - soweit die Kos-
ten
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | 532.3
wenn sonstige Dienstleistungs-
aufträge
an Dritte als Auslage
abgerechnet werden:

Ansatz dieses Titels:
0 Euro

vermischte Verwaltungsausgaben - soweit die Kosten mit
der
gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | 539.9 | 539.9
539 55
546 88


nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben - soweit
die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden
sind (§ 3) | 547.1 | 547.1

Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fachbeirä-
ten und ähnlichen Ausschüssen - soweit die Kosten mit
der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | Z 526.2 | 526.2
526.3

wenn Sachverständige als
Auslage abgerechnet werden:
60 % dieses Titels

Öffentlichkeitsarbeit - soweit die Kosten mit der gebühren-
fähigen
Leistung verbunden sind (§ 3) | Z 542.1 | 542.1

Veröffentlichungen, Fachinformationen - soweit die Kosten
mit
der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | Z 543.1 | 543.1

Konferenzen, Tagungen, Messen
und Ausstellungen - so-
weit die
Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbun-
den sind (§ 3) | Z 545.1 | 545.1

Forschung, Untersuchungen
und Ähnliches - soweit die
Kosten
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind
3) | 544.1 | 544.1

behördenspezifische fachbezogene
Verwaltungsausgaben
(ohne Informationstechnik)
- soweit die Kosten mit der ge-
bührenfähigen
Leistung verbunden sind (§ 3) | 532.2 |



| Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte,
Ausstattungs-
und Ausrüstungsgegenstände, sons-
tige Gebrauchsgegenstände,
Software, Wartung | 511.1

Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und der-
gleichen
| 514.1

wenn Hubschrauber
als Auslage abge-
rechnet werden:
72 % dieses Titels

wenn Boote oder
Schiffe als Auslage
abgerechnet werden:
89 % dieses Titels

Mieten und Pachten | 518.1

Aus- und Fortbildung | 525.1

| Dienstreisen
| 527.1

wenn Dienstreisen als
Auslage abgerechnet
werden:

Ansatz dieses Titels:
0 Euro

Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fach-
beiräten und ähnlichen Ausschüssen - soweit die
Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden
sind (§ 3) | Z 526.2

wenn Sachverstän-
dige als Auslage ab-
gerechnet werden:
60 % dieses Titels

außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veran-
lassung in
besonderen Fällen - soweit die Kosten
mit
der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | Z 529.1

Aufträge
und Dienstleistungen im Bereich Informa-
tionstechnik
- soweit die Kosten mit der gebühren-
fähigen Leistung
verbunden sind (§ 3) | 532.1

behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsaus-
gaben (ohne Informationstechnik) - soweit die Kosten
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
| 532.2

sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte - soweit
die Kosten
mit der gebührenfähigen Leistung verbun-
den
sind (§ 3) | 532.3
wenn sonstige
Dienstleistungsauf-
träge
an Dritte als
Auslage abgerechnet
werden:

Ansatz dieses Titels:
0 Euro

vermischte Verwaltungsausgaben - soweit die Kosten
mit der
gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | 539.9

Öffentlichkeitsarbeit - soweit die Kosten mit der ge-
bührenfähigen
Leistung verbunden sind (§ 3) | Z 542.1

Veröffentlichungen, Fachinformationen - soweit die
Kosten mit
der gebührenfähigen Leistung verbunden
sind
(§ 3) | Z 543.1

Forschung, Untersuchungen
und Ähnliches - soweit
die
Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbun-
den sind (§ 3) | 544.1

Konferenzen, Tagungen, Messen
und Ausstellun-
gen
- soweit die Kosten mit der gebührenfähigen
Leistung
verbunden sind 3) | Z 545.1

nicht aufteilbare sächliche
Verwaltungsausgaben -
soweit
die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung
verbunden
sind (§ 3) | 547.1

2.2 Investitionen

vorherige Änderung nächste Änderung

| kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger als
2
Mio. Euro pro Baumaßnahme) | 711.1 | 711.1

Erwerb
von Fahrzeugen | 811.1 | 811.1

Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen | 132.1 | 132.1

Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs-
tungsgegenständen sowie Software im Bereich Informa-
tionstechnik
| 812.2 | 812 55
812 56


Erwerb von sonstigen Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs-
tungsgegenständen für Verwaltungszwecke
| 812.1 | Extraktion aus
Festtitel 812
der Haushalts-
systematik des
Bundes - alt


Baumaßnahmen von mehr als 2 Mio. Euro im Einzelfall -
soweit
die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung ver-
bunden
sind (§ 3) | 712.1 | 712.1



| kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger
als 2
Mio. Euro pro Baumaßnahme) | 711.1

| Erwerb
von Fahrzeugen | 811.1

wenn Wasserwerfer
als Auslage abge-
rechnet werden:
87 % dieses Titels

Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen | 132.1

Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungs-
gegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)
| 812.1

Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und
Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Be-
reich Informationstechnik
| 812.2

Baumaßnahmen von mehr als 2 Mio. Euro im Einzel-
fall
- soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leis-
tung verbunden
sind (§ 3) | 712.1

2.3 Büroräume

vorherige Änderung nächste Änderung

| Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume | 517.1 | 517.1

Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheit-
lichen
Liegenschaftsmanagement | 518.2 | 518.2

Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen | 519.1 | 519.1



| Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und
Räume
| 517.1

Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem ein-
heitlichen
Liegenschaftsmanagement | 518.2

Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen | 519.1

2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 | - 4 %



3. Gemeinkosten

Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent |

3.1 relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringen

Leitung

Stabstellen

interne Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte)

Controlling

interne Revision

Bereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte)

Liegenschaftsverwaltung

Informationstechnik

Arbeitsschutz

Justiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren)

Innerer Dienst

Sprachendienst

Bibliothek

Druckerei

Beihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte)

Stelle für Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld

Bezügestelle

Personalvertretung

3.2 Rechts- und Fachaufsicht

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4. Personalzahl


Bundesbedienstete
| |

4.1 Köpfe
| |



4. Personalstruktur

4.1 Anzahl


| Beamtinnen und Beamte
(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeam-
tinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen
und -beamte)
|

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
|

4.2 Vollzeitäquivalente

| Beamtinnen und Beamte
(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeam-
tinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen
und -beamte)
|

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
|

| Beamtinnen und Beamte |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Arbeitnehmerinnen
und
Arbeitnehmer |

4.2 Vollzeitäquivalente | |


| Beamtinnen und Beamte |

| Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer |




Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |



5. Arbeitsleistung

vorherige Änderung nächste Änderung

Arbeitsstunden | pro Jahr |



Arbeitsstunden | | pro Monat

| Beamtinnen und Beamte |

vorherige Änderung

| Arbeitnehmerinnen
und
Arbeitnehmer |



Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |