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Änderung § 8 EEV vom 29.07.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 EEV, alle Änderungen durch Artikel 13 EEGAusbGuEnFG am 29. Juli 2022 und Änderungshistorie der EEVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 EEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung | § 8 EEV n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Regionalnachweisregister | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht das Datum der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht das Datum der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt. |
(2) § 7 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnachweisregister entsprechend anzuwenden. |
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