§ 16 EEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung | § 16 EEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Text alte Fassung) § 16 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt | (Text neue Fassung)§ 16 (aufgehoben) |
Die Abschnitte 3a und 3b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden. |