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Änderung § 3a EEV vom 01.01.2023

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§ 3a EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 3a EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a Ermittlung des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen


(Text neue Fassung)

§ 3a (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in entsprechender Anwendung der Bestimmungen nach § 3. 2 Dabei ist der Wert des Abzugs so zu bestimmen, dass sich die nach § 3 Absatz 1 Satz 4 bei der Ermittlung der EEG-Umlage nicht berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben ausgleichen.



 
(heute geltende Fassung)