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Änderung § 8 EEV vom 01.01.2017
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§ 8 EEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 8 EEV n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Text alte Fassung) § 8 Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage | (Text neue Fassung)§ 8 Regionalnachweisregister |
(1) Die Netzbetreiber müssen bei der Erhebung der EEG-Umlage nach § 7 die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden. (2) 1 Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen jeweils die Summe der nach § 7 Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten. 2 Auf die weiterzuleitenden Zahlungen nach Satz 1 sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten. (3) 1 Als erhaltene Zahlungen im Sinne von Absatz 2 gelten auch Forderungen, die durch Aufrechnung nach § 7 Absatz 5 erloschen sind. 2 Als vom Netzbetreiber geleistete finanzielle Förderung im Sinne des § 57 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf finanzielle Förderung, die durch Aufrechnung nach § 7 Absatz 5 erloschen sind. | (1) 1 Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht das Datum der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt. (2) § 7 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnachweisregister entsprechend anzuwenden. |
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