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Änderung § 9 EEV vom 01.01.2017
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§ 9 EEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 9 EEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 |
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(Text alte Fassung) § 9 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten | (Text neue Fassung)§ 9 Mindestinhalt von Herkunftsnachweisen |
(1) In Anpassung von § 70 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen auch Letztverbraucher, die § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unterfallen und keine Anlagenbetreiber sind, die Angaben, die für den bundesweiten Ausgleich jeweils erforderlich sind, unverzüglich zur Verfügung stellen. (2) In Anpassung von § 71 Nummer 1 und § 74 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen dem Netzbetreiber, der von ihnen nach § 7 die EEG-Umlage verlangen kann, bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres alle Angaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind. (3) Nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind auch anzugeben: 1. die Strommengen nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, für die der Netzbetreiber nach § 7 Absatz 2 die EEG-Umlage erheben muss, und 2. die Höhe der nach § 7 Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen; § 8 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. (4) In Anpassung von § 72 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 1. müssen die Endabrechnungen für Anlagen auch die Angaben nach Absatz 3 enthalten, 2. ist die Pflicht zur Vorlage von Endabrechnungen nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend auch für den Strom nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes aus anderen Stromerzeugungsanlagen anzuwenden und 3. ist § 72 Absatz 1 Nummer 2 letzter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auch für Endabrechnungen nach Nummer 2 anzuwenden. (5) 1 Die Absätze 3 und 4 sind auf § 73 Absatz 1 und § 75 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. 2 Absatz 3 Nummer 2 ist auf § 73 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Höhe der nach § 7 Absatz 1 und 3 erhaltenen Zahlungen maßgeblich ist. 3 In Anpassung von § 73 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen Übertragungsnetzbetreiber auf Anfrage einem Netzbetreiber, der nach § 7 Absatz 2 für die Erhebung der EEG-Umlage zuständig ist, die Angaben nach § 61 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die betreffende Stromerzeugungsanlage übermitteln, wenn diese den Übertragungsnetzbetreibern vorliegen. 4 § 61 Absatz 5 Satz 2 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist auf den Netzbetreiber, der nach Satz 3 auskunftsberechtigt ist, entsprechend anzuwenden. (6) Die Absätze 2 bis 4 sind auf § 76 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. | (1) Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. eine einmalige Kennnummer, 2. das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat, 3. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen, 4. den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Herkunftsnachweis ausgestellt wird, 5. den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, sowie 6. Angaben dazu, ob und in welcher Art a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden, b) für die Strommenge in sonstiger Weise eine Förderung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) gezahlt oder erbracht wurde. (2) Ein Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien, der in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten: 1. thermische Leistung, 2. Nutzung der Wärme, 3. unterer Heizwert, 4. prozentualer Anteil an Primärenergieeinsparung, 5. Menge an Primärenergieeinsparung, 6. gesamte Primärenergieeinsparung, 7. erzeugte CO2-Emissionen, 8. eingesparte CO2-Emissionen, 9. Nutzwärme aus KWK, 10. elektrischer Wirkungsgrad, 11. thermischer Wirkungsgrad und 12. Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem Umfang für die Strommenge eine Förderung im Sinn von Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) gezahlt oder erbracht wurde. |
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