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Änderung § 1 EEV vom 01.01.2017
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§ 1 EEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 1 EEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung regelt 1. die Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 2. die Ermittlung und Veröffentlichung der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und 3. die Erhebung der EEG-Umlage von Letztverbrauchern und Eigenversorgern nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung trifft Regelungen 1. zur Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Stroms durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 2. (aufgehoben) 3. in Bezug auf Herkunftsnachweise und den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und in Bezug auf Regionalnachweise und die Einrichtung und den Betrieb des Regionalnachweisregisters nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 3a. zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach § 88b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 4. zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf die Bundesnetzagentur und auf das Umweltbundesamt. |
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