Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 EEV vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 11 EnWGEÜVÄndG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie der EEV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 2 EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.02.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber


(Text alte Fassung)

1 Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom nur am Spotmarkt einer Strombörse nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung vermarkten. 2 Sie müssen zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom nur am Spotmarkt einer Strombörse vermarkten. 2 Sie müssen zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden. 3 Eine gemeinsame Vermarktung nach Satz 1 schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstätigkeiten auf einen anderen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zu übertragen.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen am Day-Ahead-Markt einer Strombörse über eine marktgekoppelte Auktion für jede Viertelstunde des Folgetages die gemäß aktueller Prognose vorhergesagte viertelstündliche Einspeisung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden Stroms vorbehaltlich abweichender Vorgaben in § 5 vollständig veräußern.

(3) 1 Differenzen zwischen der gemäß jeweils aktueller Prognose vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisung und der nach Absatz 2 zu vermarktenden viertelstündlichen Einspeisung können am Intraday-Markt einer Strombörse für jede Viertelstunde des laufenden Tages oder des Folgetages über Auktionen mit viertelstündlichen Handelsprodukten erworben oder veräußert werden. 2 Gebote nach Satz 1 können preislimitiert eingestellt werden.

(4) 1 Differenzen zwischen der nach aktualisierten Prognosen vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisung und den bereits veräußerten und erworbenen Strommengen sind über den untertägigen kontinuierlichen Handel am Intraday-Markt einer Strombörse zu erwerben oder zu veräußern. 2 Gebote nach Satz 1 können preislimitiert eingestellt werden. 3 Mit Abschluss der letzten Handelsmöglichkeiten nach Satz 1 müssen die Differenzen nach Satz 1 vollständig ausgeglichen sein.

(5) Die Prognosen über den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden Strom sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen.



Anzeige