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Änderung § 8 EEV vom 01.01.2017

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§ 8 EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 8 EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage


(Text neue Fassung)

§ 8 Regionalnachweisregister


vorherige Änderung

(1) Die Netzbetreiber müssen bei der Erhebung der EEG-Umlage nach § 7 die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.

(2)
1 Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen jeweils die Summe der nach § 7 Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten. 2 Auf die weiterzuleitenden Zahlungen nach Satz 1 sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.

(3) 1 Als erhaltene Zahlungen im Sinne von Absatz 2 gelten auch Forderungen, die durch Aufrechnung
nach § 7 Absatz 5 erloschen sind. 2 Als vom Netzbetreiber geleistete Zahlung im Sinne des § 57 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf Zahlung, die durch Aufrechnung nach § 7 Absatz 5 erloschen sind.



(1) 1 Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht das Datum der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt.

(2)
§ 7 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnachweisregister entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

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