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Änderung § 11 EEV vom 01.01.2017
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§ 11 EEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 11 EEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Text alte Fassung) § 11 Übergangsbestimmungen | (Text neue Fassung)§ 11 Grundsätze für Herkunftsnachweise |
(1) Forderungen nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Mai 2015 werden nicht vor dem 1. Juli 2015 fällig und sind von dem nach § 7 zuständigen Netzbetreiber einzuziehen. (2) 1 Für die Endabrechnung des Kalenderjahres 2014 müssen 1. die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen abweichend von § 9 Absatz 2 und von § 71 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dem nach § 7 zuständigen Netzbetreiber die erforderlichen Angaben für das Kalenderjahr 2014 erst bis zum 28. Februar 2016 zur Verfügung stellen, 2. die Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, abweichend von § 72 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Endabrechnung für die EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die Stromerzeugungsanlagen, von denen sie nach § 7 die EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2014 verlangen können, erst bis zum 31. Mai 2016 vorlegen. 2 Satz 1 Nummer 2 ist im Kalenderjahr 2015 entsprechend anzuwenden auf 1. § 73 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 5 und 2. § 76 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 6. (3) 1 Zahlungen der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die vor dem 1. Juli 2015 an die Übertragungsnetzbetreiber geleistet wurden, gelten als an den nach § 7 zuständigen Netzbetreiber geleistet. 2 § 8 Absatz 2 und 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. | (1) Die Ausstellung, Anerkennung und Übertragung von Herkunftsnachweisen erfolgen auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14. (2) 1 Das Umweltbundesamt entwertet Herkunftsnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber 18 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge. 2 Entwertete Herkunftsnachweise dürfen nicht mehr verwendet werden. 3 Sie sind unverzüglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Führung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr erforderlich sind. |
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