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Änderung § 15 EEV vom 29.05.2020

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§ 15 EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung
§ 15 EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie


vorherige Änderung

 


(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für zentral voruntersuchte Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen

1. das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Feststellung nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und der Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, und

2. die zu installierende Leistung auf dieser Fläche.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird ermächtigt, eine Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 101 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu erlassen.