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Änderung § 3a EEV vom 01.01.2021
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§ 3a EEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 3a EEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Text alte Fassung) § 3a (neu) | (Text neue Fassung)§ 3a Ermittlung des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen |
1 Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in entsprechender Anwendung der Bestimmungen nach § 3. 2 Dabei ist der Wert des Abzugs so zu bestimmen, dass sich die nach § 3 Absatz 1 Satz 4 bei der Ermittlung der EEG-Umlage nicht berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben ausgleichen. |
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