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Änderung § 4 EEV vom 01.01.2021
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§ 4 EEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 4 EEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Beweislast | |
(Text alte Fassung) Ist die Notwendigkeit oder die Höhe der Aufwendungen nach § 3 streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber. | (Text neue Fassung) Ist die Notwendigkeit oder die Höhe der Aufwendungen nach § 3 oder § 3a streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber. |
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