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Änderung § 5a EEV vom 01.01.2021
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§ 5a EEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 5a EEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Text alte Fassung) § 5a (neu) | (Text neue Fassung)§ 5a Veröffentlichung des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen |
1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten veröffentlichen. 2 Im Übrigen ist § 5 entsprechend anzuwenden. |
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