Tools:
Update via:
Änderung § 1 EEV vom 20.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 EEV, alle Änderungen durch Artikel 1 EEVuaÄndV am 20. Juli 2021 und Änderungshistorie der EEVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 1 EEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung | § 1 EEV n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
Diese Verordnung trifft Regelungen 1. zur Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 2. zur Ermittlung und Veröffentlichung der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, | |
(Text alte Fassung) 3. in Bezug auf Herkunftsnachweise und den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und in Bezug auf Regionalnachweise und die Einrichtung und den Betrieb des Regionalnachweisregisters nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und | (Text neue Fassung) 3. in Bezug auf Herkunftsnachweise und den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und in Bezug auf Regionalnachweise und die Einrichtung und den Betrieb des Regionalnachweisregisters nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 3a. zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach § 88b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 3b. zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff im Anwendungsbereich der gesetzlichen Befreiung von der EEG-Umlage nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und |
4. zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf die Bundesnetzagentur und auf das Umweltbundesamt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11489/al150756-0.htm