Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6a EEV vom 20.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6a EEV, alle Änderungen durch Artikel 1 EEVuaÄndV am 20. Juli 2021 und Änderungshistorie der EEV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6a EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 6a EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Weitere Transparenzpflicht


vorherige Änderung

 


Die Übertragungsnetzbetreiber müssen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ab dem Jahr 2022 jährlich spätestens bis zum 30. September die Summe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Anschlussförderung für Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a mitteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)