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Änderung § 12a EEV vom 20.07.2021
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§ 12a EEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung | § 12a EEV n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860 |
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(Text alte Fassung) § 12a (neu) | (Text neue Fassung)§ 12a Verlängerter Zahlungsanspruch |
Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, verlängert sich der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einmalig um zehn Jahre (Anschlusszeitraum), wenn 1. der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2025 beendet ist, 2. die installierte Leistung der Anlage am Standort der Biogaserzeugungsanlage am 31. März 2021.150 Kilowatt nicht überschritten hat und 3. der Anlagenbetreiber a) die Geltendmachung dieses verlängerten Zahlungsanspruchs dem Netzbetreiber nach Maßgabe des § 12d mitgeteilt hat und b) mit dieser Anlage bis zur Mitteilung an den Netzbetreiber nach § 12d nicht an Ausschreibungen nach § 39g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes teilgenommen hat. |
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