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Änderung § 12e EEV vom 20.07.2021
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§ 12e EEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung | § 12e EEV n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860 |
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(Text alte Fassung) § 12e (neu) | (Text neue Fassung)§ 12e Fälligkeit |
(1) 1 Der Anspruch nach § 12a wird erst fällig, nachdem der Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur unter Angabe der Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist, mitgeteilt hat, 1. dass er den nach § 12a verlängerten Zahlungsanspruch geltend machen wird und 2. für welche installierte Leistung er diesen Zahlungsanspruch geltend machen wird. 2 Die Bundesnetzagentur kann für die Mitteilung nach Satz 1 Formatvorgaben machen. 3 Die Mitteilung kann von der Bundesnetzagentur auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden. (2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Anlagen, deren Betreiber eine Mitteilung nach Absatz 1 vorgenommen haben, unter Angabe der Nummern, unter denen die Anlagen im Marktstammdatenregister registriert sind, in nicht personenbezogener Form auf ihrer Internetseite. |
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