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Änderung § 1 EEV vom 01.10.2021
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§ 1 EEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 1 EEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
Diese Verordnung trifft Regelungen | |
(Text alte Fassung) 1. zur Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, | (Text neue Fassung) 1. zur Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Stroms durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, |
2. zur Ermittlung und Veröffentlichung der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 3. in Bezug auf Herkunftsnachweise und den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und in Bezug auf Regionalnachweise und die Einrichtung und den Betrieb des Regionalnachweisregisters nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 3a. zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach § 88b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 3b. zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff im Anwendungsbereich der gesetzlichen Befreiung von der EEG-Umlage nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und 4. zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf die Bundesnetzagentur und auf das Umweltbundesamt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11489/al159187-0.htm