§ 16 EEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung | § 16 EEV n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt | |
(Text alte Fassung) Die Abschnitte 3a und 3b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden. | (Text neue Fassung) Abschnitt 3b darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden. |