Änderung § 5a EEV vom 01.01.2023

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§ 5a EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 5a EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a Veröffentlichung des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen


(Text neue Fassung)

§ 5a (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten veröffentlichen. 2 Im Übrigen ist § 5 entsprechend anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 



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