Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 EEV vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 EEV, alle Änderungen durch Artikel 14 EEGAusbGuEnFG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der EEV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9 EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 9 EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Mindestinhalt von Herkunftsnachweisen


(1) Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. eine einmalige Kennnummer,

2. das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat,

3. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen,

4. den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Herkunftsnachweis ausgestellt wird,

5. den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, sowie

(Text alte Fassung)

6. Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem Umfang

(Text neue Fassung)

6. Angaben dazu, ob und in welcher Art

a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,

b) für die Strommenge in sonstiger Weise eine Förderung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) gezahlt oder erbracht wurde.

(2) Ein Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien, der in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten:

1. thermische Leistung,

2. Nutzung der Wärme,

3. unterer Heizwert,

4. prozentualer Anteil an Primärenergieeinsparung,

5. Menge an Primärenergieeinsparung,

6. gesamte Primärenergieeinsparung,

7. erzeugte CO2-Emissionen,

8. eingesparte CO2-Emissionen,

9. Nutzwärme aus KWK,

10. elektrischer Wirkungsgrad,

11. thermischer Wirkungsgrad und

12. Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem Umfang für die Strommenge eine Förderung im Sinn von Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) gezahlt oder erbracht wurde.



(heute geltende Fassung)