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Änderung § 12k EEV vom 01.01.2023
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§ 12k EEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 12k EEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Text alte Fassung) § 12k Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten | (Text neue Fassung)§ 12k (aufgehoben) |
Der nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verringerte Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage erhöht sich auf 100 Prozent, soweit der Betreiber der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff oder das Elektrizitätsversorgungsunternehmen für das jeweilige Kalenderjahr die Mitteilungspflichten nach § 74 oder § 74a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 12j nicht erfüllt hat. |
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