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Änderung § 8 EEV vom 01.01.2017
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§ 8 EEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 8 EEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage | |
(1) Die Netzbetreiber müssen bei der Erhebung der EEG-Umlage nach § 7 die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden. (2) 1 Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen jeweils die Summe der nach § 7 Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten. 2 Auf die weiterzuleitenden Zahlungen nach Satz 1 sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Als erhaltene Zahlungen im Sinne von Absatz 2 gelten auch Forderungen, die durch Aufrechnung nach § 7 Absatz 5 erloschen sind. 2 Als vom Netzbetreiber geleistete finanzielle Förderung im Sinne des § 57 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf finanzielle Förderung, die durch Aufrechnung nach § 7 Absatz 5 erloschen sind. | (Text neue Fassung) (3) 1 Als erhaltene Zahlungen im Sinne von Absatz 2 gelten auch Forderungen, die durch Aufrechnung nach § 7 Absatz 5 erloschen sind. 2 Als vom Netzbetreiber geleistete Zahlung im Sinne des § 57 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf Zahlung, die durch Aufrechnung nach § 7 Absatz 5 erloschen sind. |
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