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Änderung § 15 EEV vom 29.05.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 EEV, alle Änderungen durch Artikel 3 EEGPandG am 29. Mai 2020 und Änderungshistorie der EEVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 15 EEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung | § 15 EEV n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1070 |
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(Text alte Fassung) § 15 (neu) | (Text neue Fassung)§ 15 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie |
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen 1. das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, und 2. die zu installierende Leistung auf dieser Fläche. |
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