Änderung § 15 EEV vom 29.05.2020

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§ 15 EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung
§ 15 EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1070
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie


vorherige Änderung

 


Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen

1. das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, und

2. die zu installierende Leistung auf dieser Fläche.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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