Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der EEV am 01.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 10 des EEG2021-EG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Mindestinhalt von Herkunftsnachweisen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

(Text neue Fassung)

(1) Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. eine einmalige Kennnummer,

2. das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat,

3. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen,

4. den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Herkunftsnachweis ausgestellt wird,

5. den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, sowie

6. Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem Umfang

a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,

b) für die Strommenge in sonstiger Weise eine Förderung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) gezahlt oder erbracht wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2) Ein Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien, der in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten:

1. thermische Leistung,

2. Nutzung der Wärme,

3. unterer Heizwert,

4. prozentualer Anteil an Primärenergieeinsparung,

5. Menge an Primärenergieeinsparung,

6. gesamte Primärenergieeinsparung,

7. erzeugte CO2-Emissionen,

8. eingesparte CO2-Emissionen,

9. Nutzwärme aus KWK,

10. elektrischer Wirkungsgrad,

11. thermischer Wirkungsgrad und

12. Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem Umfang für die Strommenge eine Förderung im Sinn von Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) gezahlt oder erbracht wurde.

(heute geltende Fassung) 

§ 11 Grundsätze für Herkunftsnachweise


(1) Die Ausstellung, Anerkennung und Übertragung von Herkunftsnachweisen erfolgen auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14.

vorherige Änderung

(2) 1 Das Umweltbundesamt entwertet Herkunftsnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber zwölf Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge. 2 Entwertete Herkunftsnachweise dürfen nicht mehr verwendet werden. 3 Sie sind unverzüglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Führung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr erforderlich sind.



(2) 1 Das Umweltbundesamt entwertet Herkunftsnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber 18 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge. 2 Entwertete Herkunftsnachweise dürfen nicht mehr verwendet werden. 3 Sie sind unverzüglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Führung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr erforderlich sind.