interne Verweise§ 12b EEV Zahlungsbestimmungen (vom 20.07.2021) ... ursprüngliche Anspruch auf Zahlung besteht in dem Anschlusszeitraum nach § 12a nur, wenn 1. der Strom am Standort der Biogaserzeugungsanlage erzeugt wird, ...
§ 12c EEV Höhe des Zahlungsanspruchs (vom 20.07.2021) ... In dem Anschlusszeitraum nach § 12a ist der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung der Höhe nach begrenzt 1. auf die ... 2022 jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres für Anlagen, deren Anschlusszeitraum nach § 12a vor diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen hat, um 0,5 Prozent gegenüber der im jeweils ...
§ 12d EEV Mitteilungspflichten (vom 20.07.2021) ... Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mitteilen, dass sie den nach § 12a verlängerten Zahlungsanspruch geltend machen werden. Abweichend von Satz 1 ...
§ 12e EEV Fälligkeit (vom 20.07.2021) ... Der Anspruch nach § 12a wird erst fällig, nachdem der Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur unter Angabe der Nummer, ... Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist, mitgeteilt hat, 1. dass er den nach § 12a verlängerten Zahlungsanspruch geltend machen wird und 2. für welche ...
Zitat in folgenden NormenEnergiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Artikel 1 EEVuaÄndV Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung ... übergangsweise nach den §§ 100 und 101 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 12a dieser Verordnung" ersetzt. e) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a ... „Abschnitt 3a Anschlussförderung von Güllekleinanlagen § 12a Verlängerter Zahlungsanspruch Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas ... Der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung besteht in dem Anschlusszeitraum nach § 12a nur, wenn 1. der Strom am Standort der Biogaserzeugungsanlage erzeugt wird, ... § 12c Höhe des Zahlungsanspruchs (1) In dem Anschlusszeitraum nach § 12a ist der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung der Höhe nach begrenzt 1. auf die ... 2022 jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres für Anlagen, deren Anschlusszeitraum nach § 12a vor diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen hat, um 0,5 Prozent gegenüber der im jeweils ... Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mitteilen, dass sie den nach § 12a verlängerten Zahlungsanspruch geltend machen werden. Abweichend von Satz 1 müssen ... September 2021 mitteilen. § 12e Fälligkeit (1) Der Anspruch nach § 12a wird erst fällig, nachdem der Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur unter Angabe der Nummer, ... Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist, mitgeteilt hat, 1. dass er den nach § 12a verlängerten Zahlungsanspruch geltend machen wird und 2. für welche ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11489/v274733.htm