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Eingangsformel - Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde (2. BDSGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel 1)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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- 1)
- Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
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