Tools:
Update via:
§ 2 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 04.03.2015; FNA: 7847-39-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
Geltung ab 04.03.2015; FNA: 7847-39-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
§ 2 Zuständigkeit
(1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Absatz 1 genannten Vorschriften die nach Landesrecht zuständigen Stellen des Landes (Landesstellen) örtlich zuständig, in dem der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat.
(2) 1Der für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle maßgebliche Betriebssitz ist vorbehaltlich einer Zuständigkeitsübernahme nach Absatz 3 der Ort, der im Zuständigkeitsbezirk des Finanzamtes liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Betriebsinhabers zuständig ist. 2Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.
(3) Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstätte und liegt diese Betriebsstätte in einem anderen Land als der Betriebssitz, kann die Landesstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 örtlich zuständigen Landesstelle und mit Zustimmung des Betriebsinhabers die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebsstätte.
(3a) 1Liegen Flächen, die im Rahmen der Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften zu kontrollieren sind, in einem anderen Land als der Betriebssitz, wird die Kontrolle, wenn sie nicht durch das Land durchgeführt werden kann, in dem der Betriebssitz liegt, durch das Land durchgeführt, in dem die Flächen liegen. 2Die zuständige Stelle dieses Landes führt die Kontrolle nach Abstimmung mit der zuständigen Stelle des Landes, in dem der Betriebssitz liegt, durch und übermittelt ihr die Kontrollergebnisse.
(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf
- 1.
- die
- a)
- Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des Hanfs im Rahmen der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Stützungsregelung,
- b)
- in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Beantragung bei der Europäischen Kommission,
- c)
- Bekanntmachung der in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 bezeichneten Hanfsorten,
- 2.
- die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a genannten Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor,
- 3.
- die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d genannte Mitteilung von Angaben im Tabaksektor.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung V. v. 29. Januar 2021 BGBl. I S. 146 m.W.v. 9. Februar 2021
Frühere Fassungen von § 2 InVeKoSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 09.02.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 29.01.2021 BGBl. I S. 146 |
aktuell vorher | 13.07.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung vom 07.07.2017 BGBl. I S. 2297 |
aktuell | vor 13.07.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 InVeKoSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InVeKoSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
V. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2297
Artikel 1 1. InVeKoSVÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... April 2017 (BGBl. I S. 989) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... 2019 (BGBl. I S. 170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Liegen Flächen, die im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11495/a191214.htm