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§ 12 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 04.03.2015; FNA: 7847-39-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 04.03.2015; FNA: 7847-39-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 12 Angaben bei Anbau von Nutzhanf
1Werden im Sammelantrag Direktzahlungen für Flächen, auf denen Hanf angebaut werden soll, beantragt, hat der Betriebsinhaber das amtliche Etikett des Saatguts bei der Landesstelle gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 einzureichen. 2Bei einer Aussaat nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das amtliche Etikett des Saatguts bis spätestens 1. September des Antragsjahres einzureichen. 3Bezieht sich das vorzulegende amtliche Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem von ihnen vorzulegen sowie von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung V. v. 7. Juli 2017 BGBl. I S. 2297 m.W.v. 13. Juli 2017
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Frühere Fassungen von § 12 InVeKoSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.07.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung vom 07.07.2017 BGBl. I S. 2297 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 InVeKoSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InVeKoSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
V. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2297
Artikel 1 1. InVeKoSVÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... zu bezeichnen und die für die Aussaat vorgesehene Sorte anzugeben." 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2 ...
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